Der Fall könnte sich insbesondere für eine moralische Prüfung von Handlungen im Spannungsfeld von Fürsorge und Nicht-Schaden sowie für die Beurteilung der Selbstbestimmungsfähigkeit von Frau O. eignen. Darüber hinaus könnte der Fall den Ausgangspunkt für eine fachliche Diskussion über die Legitimität institutioneller Normen bilden.

Fallbeschreibung
Frau O. (Mitte 60) lebt seit einigen Monaten in einem Pflegeheim. Der Umzug in die Einrichtung wurde notwendig, da Frau O. ihren Alltag u. a. aufgrund einer chronischen Lungenerkrankung nicht mehr selbstständig bewältigen konnte. Nach einer weiteren Dekompensation ihres Gesundheitszustandes vor einigen Wochen ist es Frau O. kaum noch möglich, das Bett zu verlassen. Zusätzlich zu ihren körperlichen Erkrankungen ist Frau O. seit vielen Jahren alkoholabhängig. Frau O. gibt an, aktuell ca. eine Flasche hochprozentigen Alkohol am Tag zu trinken. Der Konsum in der Pflegeeinrichtung ist offiziell verboten, wird bisher aber geduldet. Woher sie den Alkohol bekommt und wo sie ihn in ihrem Zimmer versteckt, ist weitgehend unklar. Es wird angenommen, dass ein Bekannter, der sie ca. einmal in der Woche besucht, sie mit Alkohol versorgt. Frau O. berichtet, ihren Konsum nicht reduzieren zu wollen. Da sie aufgrund ihrer Erkrankungen Probleme hat, ihre Angelegenheiten zu regeln, wurde vom Amtsgericht eine rechtliche Betreuung bestellt, die sie in den Aufgabenbereichen „Gesundheitsfürsorge“, „Wohnungsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ unterstützt. Die Unterstützung soll sich gemäß § 1821 BGB an den Wünschen von Frau O. orientieren. Eine Missachtung dieser Wünsche ist nur dann zulässig, wenn deren Umsetzung der Betreuung nicht zuzumuten ist oder wenn Frau O. beziehungsweise ihr Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würden und sie diese Gefahr aufgrund ihrer Erkrankungen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Seit Frau O. weitgehend bettlägerig ist, kommt es regelmäßig zu Stürzen, bei denen sie sich zum Teil erhebliche Verletzungen zuzieht (großflächige Schürfwunden, Prellungen). Die Pflegekräfte der Einrichtung gehen davon aus, dass die Stürze meist in alkoholisiertem Zustand und bei dem Versuch erfolgen, sich mit dem im Zimmer versteckten Alkohol zu versorgen. Da Frau O. eine Krankenhauseinweisung trotz ausgeprägter Schmerzen und des Verdachts auf mehrere Frakturen ablehnt, beschränkt sich die ärztliche Versorgung auf Besuche ihres Hausarztes. In einem Gespräch zwischen der Pflegedienstleitung, den Pfleger*innen und dem zuständigen Betreuer kommt die Frage auf, ob es entlastend sein könnte, Frau O. den offenen Alkoholkonsum zu ermöglichen (z. B. indem ihr dreimal täglich eine bestimmte Menge ans Bett gestellt wird), um sie so davon abzuhalten, selbstständig das Bett zu verlassen und weitere Stürze zu vermeiden – ein Vorgehen, das in einigen wenigen Pflegeheimen praktiziert wird, um alkoholkranken Pflegebedürftigen ohne Abstinenzmotivation einen besseren Umgang mit ihrer Erkrankung zu ermöglichen. Der Vorschlag wird kontrovers diskutiert und löst bei allen Beteiligten widersprüchliche Gefühle wie etwa Mitgefühl, Unsicherheit und Hilflosigkeit aus. Einige Beteilige berichten von einem Gewissenskonflikt, da durch dieses Vorgehen möglicherweise mehr Schaden als Nutzen entsteht.

Fragestellung, durch die eine Beschäftigung mit dem Fall angeregt werden soll:
Angesichts der widersprüchlichen Eindrücke stellen sich die involvierten Fachkräfte die Frage, wie sie professionell und ethisch angemessen mit der Situation umgehen sollen.

Didaktische Eignung des Falles:
Der Fall könnte sich insbesondere für eine moralische Prüfung von Handlungen im Spannungsfeld von Fürsorge und Nichtschaden sowie für die Beurteilung der Selbstbestimmungsfähigkeit von Frau O. eignen. Darüber hinaus könnte der Fall den Ausgangspunkt für eine fachliche Diskussion über die Legitimität institutioneller Normen bilden. Es stellen sich durch den Fall auch Fragen des Umgangs mit starken moralischen Gefühlen (Mitgefühl, Hilflosigkeit) angesichts beruflicher Verpflichtungen (insb. Fürsorge, Nichtschaden).

Soll die Reflexion rechtliche Aspekte umfassen, sind Kenntnisse über die Voraussetzungen und den Umfang einer rechtlichen Betreuung sowie über die rechtlichen Befugnisse und Pflichten der betreuenden Person hilfreich. Ergänzend helfen Kenntnisse über die Strukturen des Suchthilfesystems und der stationären Langzeitpflege, die Tragweite des Fallgeschehens zu erschließen.

Personen, die von diesem Unterricht profitieren können, sind in Aus- und Weiterbildung in der rechtlichen Betreuung (insbesondere in Sachkundelehrgängen), der Sozialen Arbeit, der Pflege sowie der Medizin.

Mögliche Lernziele:
– Förderung der Wahrnehmung der ethischen Dimension des professionellen Handelns
– Förderung der Reflexion von moralischen Gefühlen (insb. Mitgefühl, Unsicherheit und Hilflosigkeit) mit Blick auf ethische Anforderungen an das professionelle Handeln
– Förderung der Urteilsfähigkeit mit Blick auf ethische Anforderungen an das professionelle Handeln
–> Umgang mit ethischen Konflikten und fallbezogene Abwägung von professionellen Verpflichtungen und ethischen Begründungen

Hintergrund:
Realer Fall aus Ethik in der gesundheitsbezogenen Sozialen Arbeit und der Pflege

Zitiervorschlag:
Eine Fallbeschreibung von Michael Leupold und Alexander Harbst, Quelle: Toolbox AG ethik learning / https://www.medizinethiklehre.de/fallbesprechung/alkoholkonsum-im-pflegeheim/Lizenz: CC BY-NC 4.0 (Creative Commons Lizenz Namensnennung-nicht kommerziell- 4.0- international, URL: https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0/legalcode.de
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